21 vorinstanzliche Strafe zu senken. Gegen eine allfällige Straferhöhung spricht von vornherein das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 183; S. 33 der Urteilsbegründung). Dies wird von der Kammer bestätigt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Gemäss Art.