14. Strafmass, Strafart und unbedingter Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (vgl. E. IV/11 hiervor) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Es bestehen keine Gründe, die