13.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist daher als durchschnittlich zu bezeichnen, so dass diese neutral zu werten ist. 13.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafe insgesamt leicht straferhöhend aus. Das vorangehend von der Kammer auf 35 Strafeinheiten festgesetzte Strafmass ist daher auf 40 zu erhöhen. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor.