124 Z. 40 f.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Die Vorstrafe wirkt sich allerdings leicht straferhöhend aus. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Landfriedensbruchs weder einsichtig noch zeigte er Reue. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die fehlende Reue und Einsicht ist daher neutral zu bewerten.