0155 [Akten PEN 14 100/102]). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte trotz einschlägiger Vorstrafe nicht davon abhalten liess, erneut zu delinquieren, wirkt sich straferhöhend aus. Von der Kammer wird aber berücksichtigt, dass die Tat im Jahr 2011 begangen wurde und demnach bereits einige Zeit zurückliegt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gelernter Bodenleger ist (pag. 31). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er seit 15. Februar 2016 eine neue Arbeitsstelle im Bereich Fabrikation von Ski angefangen habe (pag. 124 Z. 40 f.).