Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2013 wegen Vergehens gegen die Sprengstoffgesetzgebung (Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe) schuldig erklärt, begangen am 5. November 2011 in C.________(Ortschaft), indem er im Stadion während des Meisterschaftsspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) eine bengalische Handlichtfackel in dichter Menschenmenge abgefeuert hat. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu 10.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse verurteilt (pag. 0155 [Akten PEN 14 100/102]).