Diesen vorinstanzlichen Feststellungen ist beizupflichten. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. September 2013 wegen Vergehens gegen die Sprengstoffgesetzgebung (Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe) schuldig erklärt, begangen am 5. November 2011 in C.________(Ortschaft), indem er im Stadion während des Meisterschaftsspiels FC C.________(Ortschaft) – FC D.________(Ortschaft) eine bengalische Handlichtfackel in dichter Menschenmenge abgefeuert hat.