Auch dieser Vorfall geht auf den Besuch eines Fussballspiels zurück. Nach eigenen Aussagen habe der Beschuldigte nun bereits zum dritten Mal mit der Polizei in C.________(Ortschaft) zu tun, zwei Mal sei es um das Zünden von Pyros gegangen, wovon er einmal verurteilt worden sei (pag. 31). Der Beschuldigte wurde nach eigenen Aussagen in der Folge auch mit einem Stadionverbot Schweizweit und einem Rayonverbot in C.________(Ortschaft), Q.________(Ortschaft) und R.________(Ortschaft) belegt (pag. 32 Z. 55-57). Insofern muss leider auf eine gewisse Uneinsichtig-