13. Täterkomponenten 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 182; S. 32 der Urteilsbegründung): «Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vorbestraft ist (rechtskräftig seit 24. September 2013; pag. 51). Auch dieser Vorfall geht auf den Besuch eines Fussballspiels zurück.