Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamttatverschuldens erachtet die Kammer ein Strafmass im Bereich von rund 35 Strafeinheiten als angemessen.