12.2 Subjektive Tatschwere 12.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die genauen Beweggründe zur Tat sind mangels entsprechender Angaben unklar. Positive Beweggründe sind jedenfalls nicht ersichtlich. 12.2.2 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich von der aggressiven FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung zu entfernen. Er war frei in seiner Entscheidung, ob er in der angreifenden Gruppe verbleibt oder nicht. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt.