12.1.2 Art und Weise der Tatbegehung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist zu bemerken, dass beweismässig lediglich erstellt ist, dass der Beschuldigte an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen hat. Die gewalttätigen Handlungen der FC D.________(Ortschaft)- Fans (Faustschläge und Fusstritte) konnten den einzelnen Personen nicht zugeordnet werden. Bei der angreifenden FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung, welcher sich der Beschuldigte angeschlossen hatte, handelte es sich um den «harten