Auch liegen keine Hinweise vor, dass Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden wären. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – eher gering.