Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Massenschlägerei zwischen verschiedenen Fangruppierungen von Fussballclubs (ca. 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans sowie ca. 8 FC C.________(Ortschaft)-Fans) geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bürger entsprechend zu beeinträchtigten. Die gewaltsame Auseinandersetzung konnte gemäss den Angaben der involvierten Polizisten nur durch die Anwendung von Pfefferspray und Blocktechniken sowie durch den Einsatz mehrerer Polizisten beendet werden (pag. 6; 14; 16; 18; 20).