Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine relativ grosse Anzahl unbeteiligter Personen in unmittelbarer Nähe zum Vorfall aufgehalten hat. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine Massenschlägerei zwischen verschiedenen Fangruppierungen von Fussballclubs (ca. 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans sowie ca. 8 FC C.________(Ortschaft)-Fans) geeignet ist, das Sicherheitsgefühl der Bürger entsprechend zu beeinträchtigten.