260 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall an einem Samstagnachmittag auf dem C.________(Ortschaft) Bahnhofplatz ereignet hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass sich zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine relativ grosse Anzahl unbeteiligter Personen in unmittelbarer Nähe zum Vorfall aufgehalten hat.