260 StGB erfasst durch öffentliche Zusammenrottung einer friedensstörenden Menge verübte kollektive Gewalttätigkeiten. Rechtsgut ist sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in ihren Bestand, sodass es nicht zu einer effektiven Störung der öffentlichen Ordnung zu kommen braucht (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 260 StGB m.w.H.; HANS VEST, in: MARTIN SCHUBARTH [Hrsg.], Delikte gegen den öffentlichen Frieden [Art. 258-263 StGB], 2007, N. 2 zu Art. 260 StGB).