18 12. Tatkomponenten 12.1 Objektive Tatschwere 12.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs Geschütztes Rechtsgut von Art. 260 Abs. 1 StGB ist der öffentliche Friede (vgl. statt vieler BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). Art. 260 StGB erfasst durch öffentliche Zusammenrottung einer friedensstörenden Menge verübte kollektive Gewalttätigkeiten