komponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Landfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Strafverfahren