11. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 178 f.; S. 28 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).