17 einandersetzung mit der gegnerischen Fangruppe erscheint angesichts dessen alles andere als wesensfremd. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Ebenfalls fällt vorliegend die Anwendung von Art. 260 Abs. 2 StGB (Strafausschlussgrund) ausser Betracht, wie es von der Vorinstanz zu Recht dargetan wurde. Der Beschuldigte ist demnach des Landfriedensbruchs, begangen am _