Das Gegenteil ist genauso denkbar. Der Beschuldigte gehört eingestandenermassen zum «harten Kern» der FC D.________(Ortschaft)-Anhänger. Er gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, dass er Mitglied der «P.________ D.________(Ortschaft)» sei (pag. 33 Z. 122), welche den Angriff gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans startete. Seine Beteiligung an der gewalttätigen Aus-