Trotz seines Wissens um den friedensbedrohenden Charakter der grösstenteils vermummten Gruppierung verblieb der Beschuldigte willentlich in der Gruppe. Damit brachte er zugleich seinen Willen zum Ausdruck, der Zusammenrottung anzugehören. Der Vorsatz des Beschuldigten ist folglich gegeben. Nichts am Ergebnis zu ändern vermag der Einwand des Verteidigers, dass das im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen des Zündens von Pyros verhängte Stadionverbot für den Beschuldigten sehr einschneidend gewesen sei und er es deshalb nicht wagen würde, sich noch etwas zu schulden kommen zu lassen. Das Gegenteil ist genauso denkbar.