Eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Fans des FC C.________(Ortschaft) schien einzig eine Frage der Zeit. Diese wahrnehmbaren Umstände, welche die FC D.________(Ortschaft)-Fans als öffentliche Zusammenrottung erscheinen liess, waren auch für den Beschuldigten, welcher Teil der Gruppierung war, von Anfang an erkennbar. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht erkannt haben soll, dass die Gruppierung die Konfrontation gesucht hat, wie es vom Verteidiger geltend gemacht wird. Trotz seines Wissens um den friedensbedrohenden Charakter der grösstenteils vermummten Gruppierung verblieb der Beschuldigte willentlich in der Gruppe.