Schürfwunde an der Stirn; pag. 11). Die FC D.________(Ortschaft)-Fans haben mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen begangen. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass von Beginn an erkennbar war, dass eine aufgeladene und gewaltbereite Grundstimmung herrschte. Die FC D.________(Ortschaft)-Fans suchten offensichtlich die Konfrontation, ansonsten sie sich nicht hätten vermummen müssen. Eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Fans des FC C.________(Ortschaft) schien einzig eine Frage der Zeit.