_ nicht geltend gemacht. Die FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung ist geschlossen und mit vereinten Kräften gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans vorgegangen. Sie haben diese mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert (vgl. dazu auch die Berichtsrapporte der Polizisten; pag. 6; 14; 18; 22; 29). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach mindestens Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begangen wurden. Aus dem Berichtsrapport des Polizisten U.________ vom 24. April 2015 geht hervor, dass er drei rennende FC C.________(Ortschaft)-Fans angehalten hat und dass diese leichte Verletzungen aufgewiesen hätten (Nasenbluten; Schürfwunde an der Stirn; pag. 11).