Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)- Fangruppierung befunden hat, welche die gewaltsame Auseinandersetzung mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen befand sich der Beschuldigte von Anbeginn weg unter der gewaltbereiten Gruppierung und er hat sich während keiner Zeit von dieser Gruppe distanziert. Der Beschuldigte hat damit an der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wird nicht verlangt, dass der Beschuldigte selbst Gewalttätigkeiten begangen hat. Dies wird denn auch vom Zeugen E.________ nicht geltend gemacht.