___ geschlossen aufgetreten und waren bereits vor der Konfrontation grösstenteils mit Kapuzen und Schals vermummt. Die Gruppierung war angesichts der vorliegenden Umstände offensichtlich von einer erkennbaren friedensbedrohenden, aggressiven Grundstimmung getragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass von einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB auszugehen ist (vgl. auch die Ausführungen des Verteidigers, wonach unbestritten sei, dass sich am