Die Kammer kann sich diesen umfassenden und korrekten vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Es ist beweismässig erstellt, dass eine Gruppe von ca. 18 FC D.________(Ortschaft)-Fans am Bahnhofplatz C.________(Ortschaft) einen Angriff gegen ca. 8 wartende FC C.________(Ortschaft)-Fans gestartet hat. Die Mitglieder der FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung sind dabei gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen E.________ geschlossen aufgetreten und waren bereits vor der Konfrontation grösstenteils mit Kapuzen und Schals vermummt.