Weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe sind vorliegend ersichtlich. Gestützt auf die Unterlagen ist es zwar vorliegend zu Aufforderungen seitens der Polizei an die in die gewaltsame Auseinandersetzung Involvierten gekommen, den Platz zu verlassen (pag. 16). Hinweise, worauf hin sich der Beschuldigte entfernt hätte, liegen dem Gericht nicht vor. Insofern kann auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 260 Abs. 2 StGB verzichtet werden.»