__ anlässlich der Einvernahme während der Hauptverhandlung überrascht gezeigt hat, dass die Gruppierung der D.________(Ortschaft)-Fans direkt nach dem Bushäuschen in Richtung C.________(Ortschaft)-Fans los gerannt sei. Er könne aber nicht abschliessend sagen, ob es vorgängig zwischen den beiden Fan-Gruppen entsprechende Absprachen gegeben habe (pag. 127 unten). Für das Gericht steht gestützt auf die gesamten Umstände fest, dass der Beschuldigte den nach Art. 260 Abs. 1 StGB verlangten Vorsatz hinsichtlich der Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung aufwies und damit den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt.