133 Z. 32-33). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Mitglied dieser Fangruppierung (pag. 33 Z. 121-127). Gestützt auf die gesamten Umstände erscheint es kaum plausibel, dass der Beschuldigte – entgegen seinen eigenen Aussagen – zwar innerhalb der besagten Fangruppierung mitmarschiert ist, hinsichtlich dieser Teilnahme aber keinen Vorsatz gehabt hat. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass sich der Zeuge E.________ anlässlich der Einvernahme während der Hauptverhandlung überrascht gezeigt hat, dass die Gruppierung der D.________(Ortschaft)-Fans direkt nach dem Bushäuschen in Richtung C.________(Ortschaft)-Fans los gerannt sei.