beteiligt gewesen zu sein (pag. 32 Z. 64-75; 33 Z. 78-95, 116 -118; 124 Z. 22-26). Wie oben ausgeführt, geht das Gericht aufgrund der detaillierten und präzisen Schilderungen des Zeugen E.________ (pag. 5 f.; 125 Z. 12-18) vorliegend davon aus, dass der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)-Gruppe, welche die gewaltsame Konfrontation mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat, mitmarschiert ist. Bei der Gruppe habe es sich um Exponenten der Fangruppierung „P.________“ (P.________ D.________(Ortschaft)) gehandelt (pag. 6; 125 Z. 35; 133 Z. 32-33).