Der Vorsatz muss sich nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 34, Hervorhebungen weggelassen). Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung im obgenannten Sinne weiss und sich ihr dennoch anschliesst bzw. in ihr verbleibt. Dagegen muss er nicht auch die Gewalttätigkeiten in seinen Vorsatz einbeziehen (BGE 108 IV 36 E. 3.a). Vorliegend scheint klar, dass die Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung vom Vorsatz des Beschuldigten gedeckt war. Er selber bestreitet zwar, an den gewaltsamen Auseinandersetzungen