Die D.________(Ortschaft)-Gruppe sei ganz klar geschlossen und aggressiv als zusammengerotteter Haufen aufgetreten. Der Angriff gegen die wartenden FC C.________(Ortschaft)-Anhänger sei gemeinsam und gezielt als Einheit erfolgt (pag. 6). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint vorliegend klar, dass die Gewalttätigkeiten, welche von der Gruppierung der FC D.________(Ortschaft)-Fans ausgegangen sind, mit vereinten Kräften begangen wurden. 15 2.2 Subjektiver Tatbestand