260 N 23, Hervorhebungen weggelassen). Den diesem Fall zugrunde gelegten Akten kann entnommen werden, dass die ungefähr 18 Personen umfassende FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe mit vereinten Kräften die Konfrontation mit den Fans des FC C.________(Ortschaft) gesucht habe (pag. 2). Dabei sei die gesamte FC D.________(Ortschaft)-Fangruppe gewaltsam mit Fäusten und Fusstritten gegen die FC C.________(Ortschaft)-Fans losgegangen (pag. 6). Die D.________(Ortschaft)-Gruppe sei ganz klar geschlossen und aggressiv als zusammengerotteter Haufen aufgetreten.