6. Auflage, Bern 2008, § 38 N 23). Jedenfalls ist zu fordern, dass eine grössere Menge von Teilnehmern gewalttätig wird (DONATSCH / WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, 194). Dabei ist zu beachten, dass nicht aus der Art der Gewalttätigkeiten auf Art und Umfang der friedensstörenden Neigung der Menge geschlossen werden darf: Eine Zusammenrottung kann wohl vom Willen zur Friedensstörung beherrscht sein, dieser Wille kann aber auf bestimmte friedensstörende Handlungen beschränkt sein, die nicht notwendigerweise Gewalttätigkeiten einschliessen müssen (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen).