Die durch die einzelnen Teilnehmer verübten Gewalttätigkeiten sind nur dann mit vereinten Kräften begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen, d.h. wenn sie von der die Zusammenrottung tragenden die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen; BGE 108 IV 35 E. 2; BGE 103 IV 245). Die Konturlosigkeit des Kriteriums „Tat der Menge“ führt dazu, dass es im Ergebnis genügt, dass aus einer Menschenansammlung heraus Gewalttaten begangen werden (krit. angemerkt von STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen,