260 StGB verurteilt (pag. 65 f.). Im vorliegenden Fall kann gestützt auf die Berichte der im Einsatz gestandenen Polizisten davon ausgegangen werden, dass im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den Fans des FC D.________(Ortschaft) und des FC C.________(Ortschaft) mindestens Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begangen wurden, weshalb der objektive Tatbestand hinsichtlich des Begehens von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen erfüllt ist. 2.1.4 Mit vereinten Kräften