11, 41, 44, 47). Gleich verhielt es sich mit einem anderen Fan des FC D.________(Ortschaft), welcher ebenfalls keine Angaben zu den Geschehnissen machen wollte (pag. 14, 37) bzw. abstritt, darin verwickelt zu sein (pag. 37 Z. 67-69). Mit Strafbefehl vom 25. November 2015 wurde dieser rechtskräftig wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB verurteilt (pag.