Demzufolge können auch Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB erfasst sein, sofern dem Opfer zumindest vorübergehend physische Schmerzen zugefügt werden (DONATSCH / WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Auflage, Zürich 2011, 194).