Andere Lehrmeinungen möchten demgegenüber den Anwendungsbereich der Bestimmung im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Friedens auf Ausschreitungen beschränken, d.h. unerhebliche physische Einwirkungen ausschliessen, soweit sie den öffentlichen Frieden nicht unmittelbar bedrohen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38 N 23). Gewalttätig sind Eingriffe in die körperliche Integrität von Menschen, es kommt nicht darauf an, ob die Eingriffe eine Schädigung des Körpers zu Folge haben (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 26). Demzufolge können auch Tätlichkeiten nach Art.