Es kommt nicht darauf an, ob ein Schaden angerichtet oder eine Person verletzt wird (BGE 103 IV 245). Andere Lehrmeinungen möchten demgegenüber den Anwendungsbereich der Bestimmung im Hinblick auf den Schutz des öffentlichen Friedens auf Ausschreitungen beschränken, d.h. unerhebliche physische Einwirkungen ausschliessen, soweit sie den öffentlichen Frieden nicht unmittelbar bedrohen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Auflage, Bern 2008, § 38 N 23).