Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss (siehe unten; BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23). Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen (BSK StGB- FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 23, Hervorhebungen weggelassen). Es kommt nicht darauf an, ob ein Schaden angerichtet oder eine Person verletzt wird (BGE 103 IV 245).