bracht, noch verlangt dies der objektive Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB. Das Teilnehmen innerhalb derjenigen Gruppe, welche als öffentliche Zusammenrottung Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen verübt, genügt. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte durch den Zeugen E.________ eindeutig identifiziert, nicht zuletzt, weil der Beschuldigte gemäss übereinstimmender Aussagen des Zeugen E.________, des Beschuldigten selber und der Auskunftspersonen F.________ und G.________ nicht vermummt war und dem Zeugen E.________ aufgrund von in der Vergangenheit liegender Vorfälle bereits bekannt war. 2.1.3 Begehen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen