260 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 108 IV 36 E. 3.a). Auch dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt. Wie dargelegt, geht das Gericht gestützt auf die Aussagen des Zeugen E.________ davon aus, dass sich der Beschuldigte in der FC D.________(Ortschaft)-Fangruppierung befand, welche auf dem C.________(Ortschaft) Bahnhofplatz die gewaltsame Auseinandersetzung mit den FC C.________(Ortschaft)-Fans gesucht hat. Dass er selber Gewalttätigkeiten begangen haben soll, wird weder durch den Zeugen E.________ vorge-