Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich (BGE 108 IV 36 E. 3). Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob er sich der bereits in einer für den öffentlichen Frieden bedrohlichen Stimmung befindenden Menge anschliesst oder in dieser nach Eintritt einer solchen Stimmung verbleibt. Auch setzt Art. 260 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass der Täter seine Teilnahme durch irgendeine Kampfhandlung manifestiert.