Da bei der Zusammenrottung rein auf das äusserliche Erscheinungsbild abgestellt wird, muss der Begriff der Teilnahme an der Zusammenrottung eine beträchtliche Abgrenzungsleistung erbringen. Eine zu extensive Auslegung der Teilnahme lässt den Tatbestand ausufern. Der Begriff der Teilnahme lässt sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestand (siehe unten) fassen (BSK StGB- FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 17). Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Eine Typisierung findet nicht statt (BSK StGB-FIOLKA, 3. Auflage, Art. 260 N 18 m.w.H.). Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich (BGE 108 IV 36 E. 3).