Die Zusammenrottung selber geschah auf dem Bahnhofplatz C.________(Ortschaft). Gestützt auf die Örtlichkeit und die Augenzeugenberichte der im Einsatz gestandenen Polizist/Innen, insbesondere hinsichtlich der klar erkennbaren Gewaltbereitschaft, kann 13 vorliegend ohne weiteres von einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. 2.1.2 Teilnehmen