Wie bereits dargelegt, geht das Gericht in casu von einer ca. 18 Personen umfassenden Gruppierung aus, welche dem Fan-Lager des FC D.________(Ortschaft) zugerechnet werden konnte. Diese waren grösstenteils vermummt (pag. 5, 12, 14). Laut Berichtsrapport vom 13. April 2015, verfasst durch den Zeugen E.________, trat die angreifende FC D.________(Ortschaft)-Gruppierung klar geschlossen und aggressiv als zusammengerotteter Haufen auf (pag. 6). Die Gewaltbereitschaft sei klar erkennbar gewesen (pag. 6). Die Zusammenrottung selber geschah auf dem Bahnhofplatz C.________(Ortschaft).